Keine Lebensprägung bei kurzer Ehedauer trotz eines gemeinsamen Kindes

10/5/22
Familienrecht

Sachverhalt

A und B heirateten 2009 und sind die Eltern der im Jahr 2011 geborenen Tochter C. In mehreren Teilentscheiden schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien, regelte die Nebenfolgen und verwies die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren. Angefochten wurde vorliegend ein Teilentscheid des oberen kantonalen Gerichts über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen. Umstritten ist der Umfang der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend, ob eine lebensprägende Ehe gegeben ist.

Erwägungen

Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts ist es entscheidend, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. War eine Ehe lebensprägend, wird an den zuletzt gelebten ehelichen Standard angeknüpft, war sie nicht lebensprägend an den vorehelichen Stand. Die Ehe der Parteien hat vorliegend nur wenige Jahre gedauert, wobei der gemeinsame Haushalt kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter aufgehoben wurde. Zuvor haben beide Ehegatten ihre berufliche Karriere fortgesetzt. Auch wenn die Parteien nach der Geburt der gemeinsamen Tochter eine klassische Rollenteilung gelebt haben, sei diese nur von kurzer Dauer gewesen, weswegen die Beschwerdegegnerin nicht in den Fortbestand der Aufgabenteilung vertrauen durfte.

Auch dass die Beschwerdegegnerin ihr Unternehmen in die wirtschaftliche Abhängigkeit ihres damaligen Ehemannes begeben hatte und nach der Trennung zufolge Auflösung der Geschäftsbeziehungen nicht mehr an ihrer früheren beruflichen Stellung anknüpfen konnte, reiche gemäss Bundesgericht nicht aus, eine lebensprägende Ehe zu begründen. Diese Entscheidung könne zwar durch die Ehe beeinflusst oder gar bewirkt worden sein, die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beschwerdegegnerin erscheine aber nicht ehebedingt.

Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung geltenden Vermutungen, wie beispielsweise das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, haben keine absolute Geltung mehr (BGE 141 III 465 E. 3.1). Vielmehr ist der nacheheliche Unterhalt anhand der Kriterien in Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten und hat dem konkreten Einzelfall gerecht zu werden.

Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück, welche über den nachehelichen Unterhalt aufgrund der nicht lebensprägenden Ehe erneut zu entscheiden hat.

Quelle: Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2021 vom 25. März 2022

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