Kindesunterhalt

8/2/21
Familienrecht
Sachverhalt

Die Eheleute haben 2005 geheiratet und im gleichen Jahr ein Kind bekommen. Im 2010 zog die Mutter aus, das Kind blieb beim Vater. Der Vater betreute das Kind, übernahm alle Unterhaltskosten und zahlte der Mutterzusätzlich CHF 570 im Monat. Im Mai 2012 reichten sie gemeinsam die Scheidung ein. Es folgte ein Scheidungskampf mit verschiedenen Zwischenurteilen. Im Februar 2017 wurden die Eheleute geschieden; das Kind blieb beim Vater, die Mutter erhielt ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und musste CHF 1‘000 Alimente für das Kind bezahlen. Beide Eheleute legten gegen das Scheidungsurteil Berufung ans Kantonsgericht ein: Die Mutter wollte keinen Unterhalt für das Kind zahlen, der Vater hingegen wollte CHF 1‘800 haben. Das Kantonsgericht sprach ab 2020 reduzierte Alimente von CHF 250 zu, für die Zeit davor musste die Mutter nichts zahlen. Dagegen wehrte sich der Vater im April 2019 vor Bundesgericht und verlangte CHF 1‘600 von der Mutter, bis das Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat, mindestens bis es volljährig ist.

Grundsätze des Unterhaltsrechts

Das Kind hat von Gesetzes wegen Anspruch auf gebührenden Unterhalt. Dieser kann durch Betreuung, Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt) oder Geldleistung (Barunterhalt) erbracht werden. Der Barunterhalt soll sicherstellen, dass das Kind genug Geld für Nahrung, Kleidung, Wohnen, Krankenkasse und Fremdbetreuung bekommt. Darüber hinaus darf das Kind aber auch an einem gehobenen Lebensstandard der Eltern teilhaben und somit mehr Geld bekommen, als es für das unbedingt zum Leben Notwendige bräuchte. Man spricht von gebührendem Unterhalt.

Woher weiss man, wie viel Geld das Kind zum Leben braucht?

Das Gesetz sagt nichts dazu, wie sich der gebührende Unterhalt berechnet. Je nach Kanton und Behörde kamen bis jetzt unterschiedliche Ansätze zur Anwendung. Die einen orientierten sich an Prozenten der AHV-Kinderrente, die anderen wandten die SKOS-Richtlinie für die Sozialhilfe an, wiederum andere wendeten die „Zürcher Tabelle“ an, welche pauschale Kosten je nach der Alter des Kindes vorsah. Das Bundesgericht hat das nun vereinheitlicht: Der gebührende Unterhalt darf nur noch anhand der konkreten Verhältnisse berechnet werden. Durchschnittswerte oder Pauschalen sind unzulässig. Die Methode nennt man zweistufig-konkrete Methode oder zweistufige Methode mit Überschussverteilung.

Was genau heisst das nun?

Der gebührende Unterhalt wird ab sofort überall gleichberechnet, und zwar wie folgt:

Zunächst wird das Einkommen aller Beteiligten ermittelt, d.h. von Mutter, Vater, Kind. Gemeint sind Erwerbseinkommen oder AHV/IV-Renten, aber auch die Kinderzulagen.

Danach wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum ermittelt, also was jedes Familienmitglied mindestens zum Leben braucht. Dazu gehören der pauschale Grundbetrag, der die Kosten für Kleider, Nahrung, Gesundheits- und Körperpflege zusammenfasst, sowie der Anteil des Kindes an der Miete, dessen Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten, z.B. Mittagstisch und Hort. Beiden Eltern kommen zusätzlich notwendige Berufsauslagen wie auswärtige Verpflegung und Kosten für den Arbeitsweg dazu. Das Existenzminimum wird vom Einkommen abgezogen.

Bleibt Einkommen übrig, werden weitere Positionen berücksichtigt, namentlich Steuern, Krankenzusatzversicherung, Telefon- und Internet, Versicherungen und Schulden. Der gebührende Bedarf umfasst nämlich ein familienrechtliches Existenzminimum, und nicht nur das absolut Überlebensnotwendige wie im Betreibungsrecht.

Was passiert, wenn mehr Geld da ist?

Ist auch nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums noch Einkommen vorhanden, wird der Überschuss, also das, was über bleibt, unter den Familienmitgliedern aufgeteilt (Überschussverteilung). Dabei ist zu beachten, dass der Überschuss erst verteilt wird, wenn auch das volljährige, aber sich noch in Ausbildung befindende Kind seinen gebührenden Unterhalt erhält. Der Überschuss wird nach Ermessen verteilt.

Ermessen heisst, es gibt keine feste Regel; das Gericht kann verteilen, wie es ihm gerecht erscheint. Ein Anhaltspunkt ist die Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. Erwachsene bekommen doppelt so viel wie Kinder. In weit überdurchschnittlichen Verhältnissen ist der Überschussanteil des Kindes aber aus erzieherischen Gründen zu limitieren, so das Bundesgericht.

Was passiert, wenn nicht genug Geld da ist?

Die unterhaltspflichtige Person muss immer ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum behalten können. Erst dann haben die anderen Familienmitglieder Recht auf Unterhalt. Reicht das Einkommen nicht aus, wird das Manko festgestellt und die unterhaltsberechtigten Personen müssen das Minus selbst ausgleichen, indem sie mehr arbeiten oder zur Sozialhilfe gehen.

Wer zahlt den gebührenden Unterhalt?

Der Grundsatz lautet wie folgt: Wohnt das Kind alleine bei einem Elternteil und ist beim anderen jedes zweite Wochenende zu Besuch (alleinige Obhut), zahlt Letzterer alles. Teilen sich die Eltern die Betreuung unter der Woche (alternierende Obhut), teilen sie sich auch die Kosten: Wer zwei Tage, d.h. 40 %, betreut, zahlt 60 % des Unterhaltes. Teilen sich die Eltern die Betreuung genau hälftig, werden die Kosten gleichmässig nach dem Einkommen der Eltern aufgeteilt.

Wie ging es vorliegend aus?

Der vom Bundesgericht entschiedene Fall ist zwar wegweisend, stellt aber eine Ausnahme dar: Der Vater betreute das Kind alleine, verdiente aber viel mehr als die Mutter. Das Bundesgericht entschied deshalb, dass er neben Betreuung, Pflege und Erziehung auch einen Teil des Geldunterhaltes übernehmen muss.

Der gebührende Unterhalt des Kindes betrug nach der Berechnung des Bundesgerichts CHF 1‘800. Die Mutter wurde verpflichtet, davon CHF1‘000 monatlich zu bezahlen, die restlichen CHF 800 musste der Vater selbst leisten. So weit, so gut für den Vater, immerhin erhöhte das Bundesgericht die Alimente um CHF 800 monatlich.

Allerdings…

Das Bundesgericht hat die Unterhaltsbeiträge nicht (wie beantragt und vom Gesetz vorgesehen) bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, d.h. Lehre oder Studium, zugesprochen, sondern lediglich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Es begründete den Entscheid damit, dass mit der Volljährigkeit des Kindes die Betreuungspflichten des Vaters entfallen, sodass die Eltern den Unterhalt nach Leistungsfähigkeit erbringen müssen. Das Bundesgericht hielt es daher für „künstlich“, bereits jetzt einen Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Vielmehr sei es naheliegender, dass sich Eltern und Kind nach dessen Volljährigkeit „neu über die Tragung des Unterhaltes verständigen“.

Nachdem die Eltern sich acht Jahre lang über den Unterhalt des mittlerweile 15-jährigen Kindes gestritten haben, darf es als sehr optimistisch bezeichnet werden, dass sie sich nach drei Jahren über den Unterhalt werden verständigen können. Zu wünschen bleibt es ihnen, und dem Kind.

Quelle: Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen

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