Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses

13/7/21
Abeitsrecht
Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit 2007 beim Arbeitgeber als HR-Manager angestellt. Per Ende August 2011 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Im Dezember 2017 scheiterte das Schlichtungsverfahren. Im Juni 2018 reichte der Arbeitnehmer beim Gericht in Genf eine Klage gegen den Arbeitgeber ein, in der er insbesondere die Berichtigung des Arbeitszeugnisses verlangte. Im August 2018 beschränkte das Gericht das Verfahren auf die Frage, ob der Arbeitnehmer den Anspruch nach so langer Zeit noch geltend machen konnte oder ob der Anspruch verjährt und damit nicht mehr einklagbar ist. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer den Anspruch noch geltend machen kann, dieser somit noch nicht verjährt ist. Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden und gelangte ans Genfer Obergericht, das den Entscheid im April 2020 aber bestätigte. Dieses Urteil hat der Arbeitgeber ans Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Im Arbeitsrecht ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten verlangen kann (Art.330a Abs. 1 Obligationenrecht OR).  Wie lange der Arbeitnehmer diesen Anspruch hat, ergibt sich nicht explizit aus dem Arbeitsrecht In den allgemeinen Regeln über die Verjährung lautet der Grundsatz, dass alle Ansprüche nach zehn Jahren verjähren, solange das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 127 OR).Für das Arbeitsrecht kennt das Gesetz aber eine Ausnahme: Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Abs. 3 OR). Das Bundesgericht musste also entscheiden, ob man die Berichtigung des Arbeitszeugnisses nach spätestens fünf oder zehn Jahren einklagen muss.

Das Bundesgericht tauchte in der Folge tief in die Entstehungsgeschichte dieser Ausnahmebestimmung ein, setzte sich mit den Meinungen aus dem Schrifttum auseinander und überlegte sich Sinn und Zweck der Bestimmung. Viele Arbeitsrechtler seien der Meinung, dass die Regelung nur für Lohnansprüche, nicht aber andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelte. Dies aus dem Grund, dass der Arbeitgeber nach der kürzeren fünfjährigen Frist Gewissheit darüber haben soll, ob er dem früheren Arbeitnehmer noch Geld schuldet oder nicht.

Beim Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses verhält es sich anders, weil der Arbeitgeber nichts bezahlen muss. Der Arbeitnehmer kann somit auch zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Arbeitszeugnis umschreibt.

Ausnahmen davon gelten jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer extra lange zuwartet, zum Beispiel bis die zuständige Person verstorben ist oder alle Akten vernichtet sind. Gleiches gilt für den Fall, in dem der Arbeitnehmer kündigt, weil er eine neue Stelle gefunden hat und sich nicht um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kümmert, weil er denkt, dass er es nicht braucht, dann aber sechs Jahre später gekündigt wird und merkt, dass seine Bewerbungsunterlagen nicht komplett sind.  

Im Ergebnis kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall rechtzeitig die Berichtigung des Arbeitszeugnisses verlangt hat. Das Arbeitsverhältnis endete im 2011, die Berichtigung verlangte er im 2017. Jetzt treffen sich beide Parteien wieder vor dem ersten Gericht, um über die übrigen Punkte zu streiten.

Quelle: Urteil des Bundesgerichts BGE 147 III 78 vom 28. Dezember 2020

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