Das Bundesgericht hat in BGE 146 III 297 die Folgen des Nichterscheinens der beklagten Partei im vereinfachten Verfahren entschieden. Bleibt die beklagte Partei dem Gerichtstermin fern, wird das Verfahren ohne sie durchgeführt. Eine zweite Chance gibt es nicht. Die beklagte Partei riskiert damit ein Urteil zu ihren Lasten.
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