Säumnis im vereinfachten Verfahren

25/6/21
Familienrecht
Sachverhalt

B verklagte A im November 2018 auf CHF 10‘000. Zur Schlichtungsverhandlung erschien A nicht. Auch zur mehrmals verschobenen Hauptverhandlung im März 2019 erschien nur B, A blieb der Verhandlung wieder fern. Daraufhin entschied das Gericht aufgrund der Akten (d.h. dem, was B eingereicht und an der Verhandlung gesagt hat) und verurteilte A zur Zahlung von CHF 9‘000. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von A dagegen im Dezember 2019 ab.

Erwägungen

Das vereinfachte Verfahren kommt zur Anwendung, wenn die Parteien um weniger als CHF 30‘000 streiten. Im Unterschied zum ordentlichen Verfahren entscheidet nur ein Richter und die formellen Anforderungen sind weniger streng. Dies ist der beklagten B vorliegend zum Verhängnis geworden:

Das Gesetz sieht vor, dass die Klage im vereinfachten Verfahren erst einmal nicht begründet sein muss. Wird eine solche unbegründete Klage eingereicht, stellt das Gericht sie der Beklagten zu und lädt sofort zur Verhandlung vor. Was aber geschieht, wenn die Beklagte nicht kommt, steht nicht im Gesetz und ist in der Lehre umstritten.

Das Bundesgericht beantwortet die Frage, indem es zunächst klärt, was die Zivilprozessordnung ZPO in anderen Fällen der Säumnis vorsieht. In Fällen also, in denen eine Partei sich nicht äussert oder nicht erscheint. Der Grundsatz ist, dass der Prozess ohne die Handlung der säumigen Partei fortgesetzt wird. Die säumige Partei bekommt keine Gelegenheit zur Wiederholung, ausser es ist im Gesetz vorgesehen.

Eine solche Möglichkeit zur Wiederholung sieht das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht: Das Bundesgericht erwägt, dass vereinfachte Verfahren solle schnell und laienfreundlich sein und möglichst an einem Verhandlungstermin erledigt werden. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, müsste ein neuer Termin angesetzt werden, wenn die beklagte Partei ohne hinreichenden Grund nicht erschienen ist. Den Einwand, wonach das vereinfachte Verfahren die schwächere Partei schützen soll, weshalb besser nochmals vorzuladen ist, lässt das Bundesgericht nicht gelten. Zum Verhandlungstermin könne jeder erscheinen. Wer nicht kommt, erhält keinen Schutz.

Fazit: Auch das Bundesgericht weist die Beschwerde von A ab. A muss somit an B die eingeklagten CHF 9‘000 bezahlen. Wäre A zur Verhandlung erschienen, hätte er vielleicht statt Zeit Geld gespart.

Quelle: Urteil des Bundesgerichts BGE 146 III 297 vom 20. Mai 2020

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