Betreuungsunterhalt für das voreheliche Kind vs. eheliche Unterhaltspflicht des neuen Ehemannes

8/6/22
Familienrecht

Sachverhalt

Vater und Mutter sind die Eltern der im Jahr 2012 geborenen Tochter. Die Eltern waren nie verheiratet und die Beziehung wurde bereits vor deren Geburt beendet. Die Mutter heiratete Ende Oktober 2017 einen anderen Mann und gebar im November2017 eine weitere Tochter. Strittig ist u.a. der Betreuungsunterhalt an die erste Tochter, welchen das Kantonsgericht auf beide Kinder entsprechend ihrer jeweiligen Betreuungsbedürftigkeit mit einem Drittel und zwei Dritteln aufgeteilt hat.

Erwägungen

Verfügt die Mutter und Ehefrau nur über ein marginales Einkommen und werden die gemeinsamen Lebenskosten sonst durch den erwerbstätigen Ehemann getragen, stellt sich die Rechtsfrage, ob gleichwohl ein Betreuungsunterhalt im Bedarf des vorehelichen Kindes zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Mutter und Ehefrau kein Manko aufweise, wenn der Ehemann seinen Beitrag an den Unterhalt der Familie durch Geldzahlungen erbringe und der Beitrag der Ehefrau die Erledigung des Haushalts und die Kinderbetreuung umfasse. Somit sei auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

Würdigung

Der Entscheid des Bundesgerichts erscheint im Ergebnis überraschend, profitiert doch der Vater des ersten Kindes von der Ehe der Kindsmutter mit dem Vater des zweiten Kindes. Und zwar entfällt der Betreuungsunterhalt zulasten der ehelichen Unterhaltspflicht des neuen Ehemannes. Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Betreuungsunterhalt auf beide Kinder entsprechend ihrer jeweiligen Betreuungsbedürftigkeit aufgeteilt wird, würde durchaus nachvollziehbar und fair erscheinen. Bedauerlicherweise unterlässt es das Bundesgericht, die Argumente darzulegen, weshalb sich der Vater des ersten Kindes nicht am Betreuungsunterhalt beteiligen muss.

Quelle: Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 (zur Publikation vorgesehen)

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