Aufnahmen einer Dashcam nicht immer als Beweis zulässig

10/10/19
Strafrecht

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte eine Autolenkerin wegen mehrfacher, teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Die Grundlage dieser Verurteilung bildeten Aufnahmen einer auf dem Armaturenbrett eines Autos befestigten Videokamera(sog. Dashcam) eines anderen Verkehrsteilnehmers.

Das Bundesgericht ist zur Auffassung gelangt, dass diese Videoaufnahmen nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen. Die Aufnahmen dieser Dashcams würden das Datenschutzgesetz verletzen, da für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich sei, dass aus dem Fahrzeug gefilmt werde.Die Aufnahmen erfolgen demnach heimlich und würden damit die Persönlichkeitsrechte der anderen Verkehrsteilnehmer verletzen. Bei den Aufnahmen handle es sich um rechtswidrig erlangte Beweismittel. Derartige Beweismittel dürfen nur dann als Grundlage für einen Schuldspruch verwertet werden, wenn eine schwere Straftat vorliegt.

Bei den Delikten, welche der Autolenkerin vorliegend zur Last wurden, handelte es sich aber lediglich um Übertretungen. Die Aufnahmen einer Dashcam stellen in diesem Fall kein zulässiges Beweismittel dar und dürfen nicht verwertet werden.

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