Besuchskontakte zum Kind können notfalls erzwungen werden

18/10/19
Familienrecht

Dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom September 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der knapp 11-jährige Gino (Name geändert) lebt bei seiner Mutter. Seit über zweieinhalb Jahren haben er und sein Vater keinen Kontakt mehr, obwohl der Vater das möchte.

Vorab hielt das Obergericht fest, dass Besuche/Kontakte von Gino zum Vater, wie diese früher stattgefunden hätten und was der Vater gerne umgesetzt haben möchte, einstweilen nicht angeordnet werden könnten. Der Grund dafür liege in der ablehnenden Haltung der Mutter bzw. ist dem Umstand geschuldet, dass wegen Ginos Weigerung seit über zweieinhalb Jahren kein Kontakt mehr stattgefunden habe. Gleichzeitig erwog das Obergericht, dass dem Vater der Kontakt zu seinem Sohn nicht vollständig verweigert werden dürfe, bis Gino aus eigenen Antrieb dazu bereit wäre, wie dies der Mutter vorschweben würde. Den Eltern komme eine Erziehungsverantwortung zu und sie dürfen diese nicht auf die Kinder übertragen. Diese würden damit überfordert werden, da sie die Rolle eines Erwachsenen übernehmen sollten.

Die Vertreterin von Gino hielt zwei Erinnerungskontakte pro Jahr für zumutbar. Es könne und dürfe daher nicht darauf ankommen, dass Gino sich weigere, seinem Vater gegenüber zu treten. Der Bezirksrat hatte entsprechend zwei Erinnerungskontakte für das laufende Jahr angeordnet, welche vom Obergericht bestätigt wurden. Gleichzeitig hatte der Bezirksrat der Mutter die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass Gino an allen im Zusammenhang mit den Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilnimmt, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB.

Das Obergericht geht nun noch einen Schritt weiter. Es bezweifelt, dass aufgrund der Weigerungshaltung der Mutter die Erinnerungskontakte durchführbar sind. Es argumentierte insbesondere damit, dass die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht zielführend sei, da damit noch keine Kontakte zustande kommen würden. Entsprechend ermächtigte es die Kantonspolizei Zürich, Gino dort abzuholen, wo er sich aufhalte, und zu den vereinbarten Erinnerungskontakten zu bringen sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden, für den Fall, dass die Mutter nicht kooperieren würde.

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