Sachverhalt
Die Eheleute haben 1990 geheiratet, drei gemeinsame Kinder miteinander (Jg. 1992, 1997, 2002) und sich 2015 scheiden lassen. Die beiden minderjährigen Töchter wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Vater hatte Unterhalt für sich beantragt, da er seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Dagegen wehrte er sich erfolgreich vor dem Obergericht des Kantons Tessin, das ihm einen Unterhaltsbeitrag zusprach. Da der Vater den Unterhalt aber erst bekommen sollte, wenn die jüngste Tochter ihre Ausbildung abgeschlossen hätte und selbst keinen Unterhalt mehr bräuchte, gelangte er ans Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte also zu prüfen, ob zuerst der Unterhalt des zwar volljährigen, aber noch Ausbildung stehenden Kindes durch die Mutter gedeckt werden muss, oder jener des Ehemannes, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte. Folglich musste es entscheiden, ob Ehegatte oder Kind am Ende ein Minus haben soll, wenn das Geld nicht für alle reicht.
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich mit dem seit 2017 geltenden neuen Unterhaltsrecht nichts an der bisherigen Rechtslage geändert habe. Neu sei lediglich, dass gemäss Artikel 276a des Zivilgesetzbuches (ZGB) das volljährige Kind in begründeten Ausnahmefällen dem Minderjährigen gleichgestellt werden kann, damit Ersteres nicht benachteiligt wird. Ein solcher Ausnahmefall läge zum Beispiel vor, wenn das Kind zwar bereits 18 Jahre alt ist, aber noch das Gymnasium besucht. Im Übrigen habe das erwachsene Kind nämlich die Möglichkeit, für sich selbst zu sorgen, z.B. Teilzeit zu arbeiten oder sich um ein Stipendium zu bewerben.
Im vorliegenden Fall ging es aber gar nicht um die Benachteiligung zweier Geschwister, sondern um das Verhältnis des erwachsenen Kindes und des Ehegatten. Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber gar nicht geregelt: Im Parlament wurde zwar darüber gesprochen, entsprechende Anträge auf Bevorzugung des volljährigen Kindes wurden aber abgelehnt. Somit gilt weiterhin: Zuerst ist der Unterhalt des (Ex-)Ehegatten zu bezahlen, erst dann jener des volljährigen Kindes. Ist nicht genug Geld für alle da, kann es sein, dass das Kind „leer ausgeht“. Das Bundesgericht erklärt diese Situation zwar als unbefriedigend, kann es aber nicht ändern, da nur das Parlament die Gesetze ändern kann.
Im Ergebnis hat das Bundesgericht dem Vater Recht gegeben und ihm einen Unterhalt per sofort zugesprochen und nicht erst, wenn die jüngste Tochter die Ausbildung abgeschlossen hat. Letztere hat somit das Nachsehen.
Quelle: Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020, publiziert in der amtlichen Sammlung als BGE 146 III 169 (italienisch)