Fristlose Kündigung bei unbewilligter (Ferien-) Abwesenheit

23/7/19
Abeitsrecht

Ein sog. eigenmächtiger Ferienbezug, d.h. ein Ferienbezug durch den Arbeitnehmer ohne Bewilligung seitens des Arbeitgebers, kann unter Umständen einen wichtigen Grund darstellen, welcher es sogar erlaubt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Fristlos erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per sofort und nicht unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen. Als wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt nach Art. 337 OR jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei schwerwiegenden Verfehlungen des Arbeitnehmers zulässig; die Messlatte wird dabei sehr hoch angesetzt. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen ist der Arbeitnehmer stets zu verwarnen und zudem müssen die Verfehlungen wiederholt vorgekommen sein, ansonsten eine fristlose Kündigung nicht statthaft ist.

Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung wird der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig und muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich ersetzen, was er unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder durch Ablauf der festen Vertragszeit verdient hätte. Darüber hinaus kann er zu einer Entschädigungszahlung von bis zu sechs Monatslöhnen verpflichtet werden.

Der Arbeitgeber hat den wichtigen Grund zu beweisen. Der Arbeitgeber muss somit darlegen können, dass, indem der Arbeitnehmer ohne Erlaubnis in die Ferien gefahren ist, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zerstört oder mindestens so tiefgreifend erschüttert wurde, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Da dieser Beweis mitunter nicht immer leicht zu erbringen ist, empfiehlt es sich stets, sich vorgängig rechtlich beraten zu lassen, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Andernfalls drohen dem Arbeitgeber Schadenersatz- und Entschädigungsforderungen in der oben beschriebenen Höhe.

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