Kinderanhörung / alternierende Obhut / Prozesskostenvorschuss

4/12/20
Familienrecht
Sachverhalt

Die Eheleute haben 2004 geheiratet, eine gemeinsame Tochter (Jg. 2005) und leben seit 2012 getrennt. Im Jahr 2013 reichte der Mann Scheidungsklage ein. Weil seine Frau kein Geld hatte, musste er ihr einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8‘000 bezahlen, damit sie das Scheidungsverfahren führen konnte. Die Tochter wurde 2015 angehört. 2018 sprach das Bezirksgericht die Scheidung aus. Die vom Vater beantragte alternierende Obhut („15 volle Tage im Monat“) wurde abgewiesen. Das Obergericht bestätigte den Entscheid im 2019, wies den Antrag auf Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses ab und hörte die Tochter auch nicht nochmals an. Gegen all das wendet sich der Mann ans Bundesgericht.

Alternierende Obhut

Zunächst stützt das Bundesgericht den Entscheid der beiden vorherigen Gerichte, den Eltern keine alternierende Obhut zu geben. Grund dafür ist, dass der Vater in einem Schichtmodell arbeitet, das ihm zwar jeden Monat 15 arbeitsfreie Tage gewährt, diese jedoch nicht fix sind, sondern von Woche zu Woche variieren. Der Schichtplan liegt zudem erst vier Wochen im Voraus vor. Das Bundesgericht erklärt, dass es weder mit dem Kindeswohl vereinbar sei, wenn sich die 13-jährige Tochter wöchentlich dem Schichtplan des Vaters anpassen müsste, noch dass es der Mutter zumutbar sei, die Gestaltung ihres ganzen Lebens dem Schichtplan des Vaters zu unterwerfen und sie keinen Regelmässigkeiten mehr folgen könne. Ausserdem müsse der Vater auch Nacht- und Spätschichten leisten, weshalb die Betreuungsfähigkeit an den freien Tagen aufgrund des Schlafmankos fraglich sei (Erwägung 3.2).

Kinderanhörung

Der Vater rügt, dass die Anhörung der Tochter nicht aktuell sei, da zwischen Entscheid und Anhörung mehrere Jahre vergangen seien. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass Kinder grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch haben, im Verfahren der Eltern angehört zu werden. Von einer Kinderanhörung kann nur abgesehen werden, wenn diese keinen Erkenntnisgewinn bringen würde. Die Anhörung soll somit nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen stattfinden. Ist das Kind einmal zu allen wichtigen Sachen befragt worden und haben sich die Verhältnisse seither nicht geändert, muss keine zweite Anhörung stattfinden. Dies auch, um das Kind nicht unnötig zu belasten. Die Voraussetzungen sah das Bundesgericht vorliegend als erfüllt an, weshalb es in Ordnung war, dass die Tochter nur einmal im 2015 angehört worden ist (Erwägung 3.3).

Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses

Der Mann wollte den Prozesskostenvorschuss von CHF 8‘000 wieder zurückhaben, den er seiner Frau für die Führung des Verfahrens, inkl. Beizug eines Anwalts, bezahlen musste. Das Bundesgericht stimmte dem Mann darin zu, dass der Prozesskostenvorschuss nicht geschenkt, sondern bloss geliehen sei. Das Geld müsse folglich wieder an den Mannzurückfliessen, sei dies durch eine Anrechnung im Güterrecht, wo das eheliche Vermögen geteilt wird, oder bei der definitiven Verteilung der Prozesskosten am Ende des Prozesses, z.B. über die Parteientschädigung. Die Rückerstattungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt der Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB: Ist die Rückzahlung angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls unzumutbar, kann davon abgesehen werden. Solche Umstände können in der wirtschaftlichen Situation der Parteien nach Abschluss des Scheidungsverfahrens liegen. Gute Nachricht für den Mann: Er musste das Geld nicht schon im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zurückverlangen und kann noch nach Abschluss des Verfahrens darauf hoffen. Schlechte Nachricht für den Mann: Bis er Gewissheit darüber hat, wird er sich noch gedulden müssen. Das Bundesgericht entscheidet nämlich nicht selbst, sondern schickt die Sache ans Obergericht zurück. Dieses muss sich jetzt die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden anschauen und entscheiden, ob die Rückzahlung für die Frau unbillig wäre.

Quelle: Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, publiziert in der amtlichen Sammlung als BGE 146 III 203

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