Längere Nachfrist bei Zahlungsverzug des Mieters

27/3/20
Mietrecht

Durch den vom Bundesrat verordnete Lockdown und der damit verbundenen Schliessung von Geschäften und Betrieben ist es vielen Unternehmen derzeit nicht möglich, die Mietzinse für ihre Geschäftsräumlichkeiten zu bezahlen. Doch auch Private bekunden aufgrund der derzeitigen ausserordentlichen Situation und den damit verbundenen Einkommensausfällen Mühe ihre Miete zu bezahlen. Der Bundesrat hat nun auch hier Massnahmen getroffen.

Fällt der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten in Rückstand, so hat der Vermieter dem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu setzen und kann ihm gleichzeitig androhen, dass er nach unbenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist das Mietverhältnis kündigt. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist diesfalls für Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten lediglich 30 Tage beträgt. Der Bundesrat hat nun die in Art. 257d Abs. 1 OR statuierte Zahlungsfrist von 30 auf 90 Tage verlängert. Jedoch nur für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Mieter aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten sind. Sind diese Voraussetzung erfüllt, so hat der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse und Nebenkosten von 90 Tagen zu gewähren. Ebenfalls verlängert hat der Bundesrat die Nachfrist für die Bezahlung ausstehender Pachtzinse. Diese beträgt neu 120 Tage.

Zudem hat der Bundesrat entschieden, dass Umziehen weiterhin möglich ist. Doch sind auch beim Umzug die Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit, d.h. die Hygienevorschriften und Social Distancing, weiterhin einzuhalten. Nur wenn die Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen nicht eingehalten werden können, ist ein Umzug unmöglich.

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