Lebensprägende Ehe = nachehelicher Unterhalt – oder auch nicht.

27/4/21
Familienrecht
Sachverhalt

Die Eheleute haben 2004 geheiratet und sich 2012 getrennt. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau hat während der Ehe nie gearbeitet. 2013 wurde der Ehemann im Eheschutzverfahren verpflichtet, der Ehefrau CHF 4‘500 monatliche Alimente zu bezahlen. 2015 wurde die Ehe geschieden und der Ehemann musste weiterhin CHF 4‘500 an seine Ex-Frau bezahlen, und zwar so lange, bis diese pensioniert wird. Das Obergericht hat die Berufung des Ehemannes gegen den Entscheid im 2018 abgewiesen. Dagegen wandte er sich im November 2018 ans Bundesgericht. Dieses hat im vergangenen November 2020 entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann 60 und die Ehefrau 57 Jahre alt.

Erwägungen

Das Bundesgericht sagt, die Ehe der beiden habe das Leben der Ehefrau nicht derart geprägt, dass sie auch über die Scheidung hinaus Geld vom Ehemann erhalten könne. Die Ehe hat acht Jahre gedauert, die Trennungsphase bis zur Scheidung ebenso lang. Während der Ehe haben die Eheleute nie zusammengewohnt, er war im Ausland tätig, sie hat in der Schweiz gewohnt und ihn ab und zu in den Ferien besucht.

Lebensprägung

Das Bundesgericht sagt weiter, man dürfe nur dann über die Ehe hinaus denselben Lebensstandard wie beim Zusammenleben geniessen, wenn man auf den «Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung» vertrauen konnte – und darin objektiv geschützt wird. Damit meint das Bundesgericht, dass nicht jede Aufgabenteilung schützenswert ist, sondern nur die Besorgung des Haushaltes und die Erziehung der Kinder. Haben die Eheleute keine gemeinsamen Kinder und hat trotzdem einer der Ehegatten seine Erwerbstätigkeit aufgegeben, ist die Hürde für nachehelichen Unterhalt heute hoch. Früher haben kinderlose Eheleute Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt, wenn die Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat.

Eigenversorgungsfähigkeit

War die Ehe lebensprägend, gibt es dennoch nur dann Unterhalt, wenn der berechtigte Ehegatte auch mit eigener Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten kann. Trennen sich die Eheleute, muss dieser sich eine Arbeit suchen. Tut er es nicht, rechnet man ihm ein hypothetisches Einkommen an. Es wird also so getan, als verdiene er etwas. Von dem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit unzumutbar oder aus tatsächlichen Gründen, z.B. wegen Alter, Gesundheit, Lage auf dem Arbeitsmarkt, nicht möglich ist. Das Bundesgericht ist hier aber streng und sagt, dass man auch eine Aus- oder Weiterbildung machen müsse, um auf einem anderen als dem erlernten Beruf zu arbeiten. Namentlich sei Pflegepersonal sehr gesucht und ermögliche auch älteren Leuten nach langem beruflichen Unterbruch einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben.

Dauer

Schliesslich wird der nacheheliche Unterhalt zeitlich befristet: Selbst wenn die Ehe lebensprägend war und der berechtigte Ehegatte trotz eigenem Erwerb nicht den während der Ehe gelebten Standard erreicht, muss der andere Ehegatte nicht für immer Unterhalt bezahlen. Das Bundesgericht formuliert es so, dass die Ehe keinen Anspruch auf finanzielle lebenslange Gleichstellung gebe. Hat sich ein Ehegatte während der Ehe allein um die Kinderbetreuung gekümmert, könne die nacheheliche Solidarität bis zum AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen gehen. Hat ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aber aus persönlichen Gründen aufgegeben, z.B. um ehrenamtlich tätig zu sein oder einen schlechter bezahlten, aber erfüllenderen Job auszuüben, und nicht für die eheliche Gemeinschaft, muss der pflichtige Ehegatte nicht so lange Alimente zahlen. Welche Dauer angemessen ist, müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden.

Ergebnis

Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht, dass der Ehemann seine nacheheliche Pflicht erfüllt habe, nachdem er während 8 Jahren Trennung monatlich Unterhalt bezahlt hat. Da dies der Dauer des Ehe entsprach, muss er seiner seit gut 20 Jahren nicht mehr erwerbstätigen 57-jährigen Ehefrau nichts mehr bezahlen.

Quelle: Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2018 vom 3. November 2020, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen

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