Parteien können nicht auf Schlichtungsverfahren verzichten

20/11/20
Zivilprozessrecht
Sachverhalt

Der Kläger stellte ein Schlichtungsbegehren gegen den Beklagten und verlangte CHF 30‘000 von ihm. Der Rechtsvertreter des Beklagten teilte dem Friedensrichter mit, dass weder er noch der Beklagte an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen werde. Daraufhin beantragte der Rechtsvertreter des Klägers, dass sie auch nicht zur Verhandlung kommen müssten. Der Friedensrichter hiess den Antrag implizit gut und erteilte ohne Durchführung der Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung. Mit dieser wollte der Kläger Klage beim Bezirksgericht einreichen. Das Bezirksgericht trat auf die Klage aber nicht ein. Begründung:keine gültige Klagebewilligung. Das Obergericht des Kantons Aargau stützte diesen Entscheid und wies die Beschwerde des Klägers dagegen ab, weshalb er sich ans Bundesgericht wendet.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hatte folgende Frage zu beantworten:

Muss der Kläger zur Schlichtungsverhandlung kommen, wenn der Beklagte schon gesagt hat,er werde nicht erscheinen?

Den Weg zur Antwort bahnte sich das Bundesgericht mit folgenden weiteren Fragen:

1.      Können die Parteien auf die Schlichtungsverhandlung verzichten?

Gemäss Artikel 199 der Zivilprozessordnung (ZPO) können die Parteien gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten, aber nur, wenn der Streitwert höher als CHF 100‘000 ist. Grund für die Schwelle sei der Gedanke des Gesetzgebers, dass bei so hohen Streitwerten ohnehin Anwälte beteiligt seien, sodass die „Vorrunde“ Schlichtungsverfahren nicht durchlaufen werden müsse. Bei tieferen Streitwerten hingegen führe die Schlichtungsverhandlung häufig zu einer Einigung, weshalb diese stattfinden müsse.

Antwort: Nein. Geht es um weniger als CHF 100‘000, muss man zum Friedensrichter.

Der Kläger machte nun geltend, sie hätten nicht auf das Schlichtungsverfahren verzichtet, sondern lediglich auf die Schlichtungsverhandlung. Das Bundesgericht lässt diesen Einwand nicht gelten, da das Schlichtungsverfahren eigentlich nur aus der Schlichtungsverhandlung bestehe. Mit der Argumentation des Klägers würde der verbotene Verzicht umgangen. Erklärt der Beklagte, er werde nicht kommen, muss der Friedensrichter ihn auf seine Pflicht zum Erscheinen hinweisen und darf auch den Kläger nicht dispensieren.

2.      Ist es nicht eine „Narrenfahrt“ des Klägers, wenn er zur Verhandlung gehen muss, während der Beklagte „den freien Tag geniesse“?

Nein. Denn die Säumnisfolgen, das heisst, was passiert, wenn jemand nicht kommt, sind für Kläger und Beklagten unterschiedlich: Kommt der Kläger nicht, ist das Verfahren vorbei, es wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, er kann nicht vor Gericht gehen. Kommt der Beklagte nicht, nimmt das Verfahren seinen Lauf, so als wäre er gekommen, aber man hätten keine Einigung erzielt: Der Kläger bekommt die Klagebewilligung und kann vor Gericht gehen. In Zukunft soll der Beklagte übrigens gebüsst werden, wenn er nicht zum Termin kommt, um Leerläufe zu verhindern.

3.      Kann vom Kläger verlangt werden, dass er zur Schlichtungsverhandlung erscheint, obwohl der Beklagte angekündigt hat, dass der nicht kommt?

Ja. Denn ob der Beklagte tatsächlich nicht kommt,sieht man erst an der Schlichtungsverhandlung. Erst dann ist der Beklagte wirklich säumig und nicht schon mit der Ankündigung. Solange es nur angekündigt ist, besteht noch die theoretische Möglichkeit, eine Einigung herbeizuführen.

Die Antwort auf die Eingangsfrage lautet somit:

Ja, der Kläger muss zur Schlichtungsverhandlung gehen, sei es auch nur, um die Klagebewilligung abzuholen.

Das Bundesgericht hat folglich die Beschwerde abgewiesen. Für den Kläger heisst das, dass er nicht nur den ganzen Instanzenzug nochmals durchlaufen muss, sondern im schlimmsten Fall sogar, dass er sein Recht verwirkt hat, falls er mit dem Schlichtungsbegehren eine Frist wahren wollte.

Quelle: Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020, publiziert in der amtlichen Sammlung als BGE 146 III 185

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