Persönlicher Verkehr nach eingetragener Partnerschaft

8/10/21
Familienrecht
Sachverhalt

A und B schlossen am 16. September 2015 eine eingetragene Partnerschaft. Im 2016 brachte B das erste Kind und im 2017 Zwillinge zur Welt. Ihre mütterliche Abstammung wurde im Personenstandsregister eingetragen, die väterliche Abstammung war unbekannt. Die Schwangerschaften sind das Ergebnis einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Ausland.

A und B trennten sich im September 2018. Seitdem hat A  die Kinder nicht mehr gesehen. A beantragte deshalb im Dezember 2018 superprovisorisch ein Besuchsrecht beim Genfer Gericht. Dieses wies den Antrag ab und gab eine Abklärung zum Besuchsrecht in Auftrag. Ergebnis der Abklärung war die Empfehlung eines zweiwöchentlichen stündigen Besuchsrechts. Im Dezember 2019 wurde die Partnerschaft aufgelöst und das Besuchsrecht der Empfehlung folgend angeordnet. Dagegen wehrte sich die Mutter B erfolgreich und das Besuchsrecht wurde aufgehoben. A gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht, um das Besuchsrecht wieder herzustellen.

Erwägungen

Artikel 274a Abs. 1 ZGB sieht ein Besuchsrecht für Dritte vor, sofern ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohl des Kindes dient. Dies bezieht sich vor allem auf Gross- und Stiefeltern. Ebenso kann aber auch einem ehemaligen Partner oder einer ehemaligen Partnerin im Falle der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ein Umgangsrecht mit dem Kind des ehemaligen Partners oder der ehemaligen Partnerin gewährt werden (E. 5).

Für die Gewährung des Besuchsrechts muss der Dritte die ausserordentlichen Umstände belegen. Beispiele dafür sind der Tod des Elternteils, eine besonders enge Beziehung zwischen Drittem und Kind oder die "soziale" Beziehung des Kindes zur anderen Person, die ihm gegenüber Erziehungsaufgaben übernommen hat (E.5.1).

Zweite Voraussetzung ist das Interesse des Kindes. Die Behörde muss beurteilen, welche Art von Beziehung zwischen dem Kind und der wie im vorliegenden Fall Ex-Partnerin besteht, und insbesondere, ob diese "besonders" ist. Das Recht auf Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehungen zum Kind der ehemaligen Partnerin kann gewährt werden, wenn das Kind eine intensive Beziehung zu ihr aufgebaut hat und die Aufrechterhaltung dieser Beziehung in seinem Interesse liegt. Wenn die Ex-Partnerin nicht nur Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin des Elternteils war, sondern auch die Rolle des nicht biologischen Wunschelternteils des Kindes übernahm liegt die Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehungen grundsätzlich im Interesse des Kindes. Dies ist der Fall, wenn das Kind im Rahmen eines gemeinsamen elterlichen Projekts gezeugt wurde und innerhalb der von beiden Elternteilen gebildeten Paarbeziehung aufgewachsen ist. In einer solchen Konstellation stellt die Ex-Partnerin eine echte elterliche Bezugsperson für das Kind dar, sodass die anderen Beurteilungskriterien, wie z. B. das Bestehen einer konflikthaften Beziehung zwischen dem rechtlichen Elternteil und seiner Ex-Partnerin, in den Hintergrundtreten müssen. Diese reichen dann nicht aus, um das Interesse des Kindes an der Fortsetzung der Beziehung zu verneinen.

In jedem Fall ist die Aufrechterhaltung der Bindung für das Kind umso wichtiger, wenn die emotionale Beziehung zur Ex-Partnerin eng war und das Zusammenleben lange Zeit gedauert hat (E. 5.2).

Mit diesen Gedanken schickt das Bundesgericht die Sache zurück an die Vorinstanz, welche klären muss, ob die Kinder eine soziale Elternbeziehung zur Ex-Partnerin ihrer Mutter hatten und wie sich mit Blick auf die Beurteilung des Kindeswohls die Umstände genau gestaltet haben.

Quelle: BGE 147 III 209 vom 16. März 2021 (französisch)

Weitere Blogartikel

Newsletter abonnieren

Newsletter abonniert. Vielen Dank!
Oops! Leider ist etwas schief gelaufen. Bitte später nochmals probieren.