Recht auf Information bei Entlassung des Täters aus dem Gefängnis

4/9/19
Strafrecht

Im Jahr 2015 wurde die Beschuldigte vom Kantonsgericht des Kantons Genf wegen Gehilfenschaft zu einem Mord zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mutter des Opfers ersuchte die für den Strafvollzug zuständige Behörde 3 Jahre später darum, über die Entlassung der Verurteilten informiert zu werden. Dieses Gesuch begründete sie u.a. damit, dass sie eine eventuelle Begegnung mit der Verurteilten vermeiden wolle. Die zuständige Behörde hiess dieses Gesuch gut. Sowohl das Genfer Kantonsgericht als auch das Bundesgericht wiesen die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel ab.

Das Strafgesetzbuch räumt dem Opfer und seinen Angehörigen sowie Personen mit einem schutzwürdigen Interesse ein Recht auf Informationen zum Strafvollzug der Täterin oder des Täters ein. Dazu gehört im Speziellen der Anspruch, über den Zeitpunkt der Entlassung oder eine Flucht informiert zu werden (Art. 92a StGB). Die Informationserteilung kann verweigert werden, wenn überwiegende Interessen der verurteilten Person dies rechtfertigen. Das Bundesgericht hielt fest, dass dies vorliegend nicht der Fall sei.

Das Argument der Verurteilten, dass ein überraschendes Aufeinandertreffen wenig wahrscheinlich sei, sei nicht stichhaltig. Angesichts dessen, dass die Wohnorte der Täterin und der Mutter des Opfers nur einige Dutzend Kilometer voneinander entfernt sind, ist ein Aufeinandertreffen nicht abwegig. Die ersuchten Informationen würden es der Mutter des Opfers ermöglichen, nach Entlassung der Täterin deren Wohnort und Umgebung zu meiden.

Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass die Informationsübermittlung nicht davon abhängig sei, dass die verurteilte Person gegenüber der ersuchenden Person ein „negatives Verhalten“ an den Tag gelegt haben müsste, etwa indem sie diese bedrohte. Die Gesetzesbestimmung setze dies nicht voraus (BGer 6B_630/2019).

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