SBB muss Genugtuung zahlen

15/8/19
Haftpflichtrecht

Im Jahre 2016 wurde ein heute 89-Jähriger im Bahnhof Affoltern am Albis von einem psychisch kranken Drogenabhängigen vor die einfahrende S-Bahn gestossen. Der Mann wurde in der Folge von der S-Bahn mehrere Meter mitgeschleift und erlitt schwere Verletzungen. Der Täter wurde von einem Gericht für schuldunfähig erklärt.

Das Bundesgericht hat nun den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich bestätigt, welches dem Opfer eine von der SBB zu zahlende Genugtuung von CHF 35‘000.00 zugesprochen hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Opfer von der S-Bahn mehrere Meter mitgeschleift worden sei. Die schweren Verletzungen seien somit durch die S-Bahn und nicht durch den Sturz auf die Geleise hervorgerufen worden. Unfallursache sei damit die Gefährlichkeit, die vom Betrieb einer S-Bahn ausgehe. Hierfür müsse die SBB einstehen.

Das Argument der SBB, wonach die neu ins Gesetz aufgenommenen Entlastungsgründe sie von einer Haftung befreien, liess das Bundesgericht nicht gelten. Es hielt fest, dass diese eingeführt wurden, damit die Bahnunternehmungen dann von ihrer Haftung entbunden werden, wenn ein Schuldunfähiger Suizid begeht. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person aus unterschiedlichen Gründen auf die Geleise gestossen werden könne, u.a. auch aufgrund eines Gedränges. Ein derartiges Geschehen liege somit im Rahmen des Betriebsrisikos der Bahn. Bei Verwirklichung des charakteristischen Betriebsrisikos habe die Bahn für die daraus resultierenden Folgen aufzukommen.

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