Üble Nachrede durch „liken“ oder teilen eines Facebook-Beitrags

24/2/20
Strafrecht

Im Jahre 2018 hatte das Obergericht des Kantons Zürich den Mann wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde u.a. angelastet, dass er Facebook-Beiträge anderer, in denen einer Drittperson rechtes, „braunes“ sowie antisemitisches Gedankengut vorgeworfen wurde, mit dem„Gefällt mir“- oder „Teilen“-Button markiert habe. Nach Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich hat er damit eine üble Nachrede weiterverbreitet.Gegen diesen Entscheid hatte der Verurteilte Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.

Nach Art. 173 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Absatz 1)oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Absatz 2). Der Tatbestand von Art. 173 Ziffer 1 StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Vorwurf, jemand hege Sympathien für das nationalsozialistische Regime oder vertrete dessen Ideologien, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ehrverletzend. Jemand, der eine solche Gewalt- und Willkürherrschaft billigt oder verherrlicht, verhält sich nicht wie ein anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt und ist somit kein ehrbarer Mensch.

Strafbar sind nicht nur derartige Äusserungen, sondern insbesondere auch das Weiterverbreiten derselben. Dies kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch durch das Drücken des „Gefällt mir“-Buttons sowie des „Teilen“-Buttons auf Facebook geschehen. Das Drücken dieser Buttons führe zur besseren Sichtbarkeit und damit zur Verbreitung des markierten Beitrages im sozialen Netzwerk. Damit jedoch eine strafbare Weiterverbreitungshandlung vorliegt ist zusätzlich erforderlich,dass der „gelikte“ oder geteilte Beitrag einem Dritten mitgeteilt und von diesem auch wahrgenommen wird. Dies hängt einerseits von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des sozialen Netzwerkdienstes ab, andererseits von den persönlichen Einstellungen der Nutzer.

Im konkreten Fall steht nach Auffassung des Bundesgerichts fest,dass die „gelikten“ und geteilten Nachrichteninhalte an Personen gelangt sind, die nicht dem Abonnentenkreis des Ursprungsadressaten angehörten. Das Obergericht des Kantons Zürich durfte damit zu Recht von einer strafbaren Weiterverbreitungshandlung im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Absatz 2 StGB ausgehen.

Weitere Blogartikel

Newsletter abonnieren

Newsletter abonniert. Vielen Dank!
Oops! Leider ist etwas schief gelaufen. Bitte später nochmals probieren.